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Satzung

Titel I: Gründung – Benennung – Ziel – Sitz

Artikel 1: Benennung

In Togo wird ein Deutschlehrerverein (DLV – Togo) (Association des Professeurs d’Allemand au Togo) (ASPAL – Togo) gegründet. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Deutschlehrerinnen und Deutschlehrern in Togo als privatrechtliche und gemeinnützige Gesellschaft, reguliert durch die Bestimmungen des „loi N° 40-484 du 1er Juillet 1901“.

Artikel 2: Ziel

Der Deutschlehrerverein hat sich das Ziel gesetzt, seine Mitglieder in der Ausübung ihres Berufes zu stärken, damit sie die deutsche Sprache und Kultur besser verstehen und verbreiten können.

Zu diesem Zweck setzt sich der Verein folgende Ziele:

Artikel 2.1:

Die Deutschlehrer/Innen sollen motiviert werden, selbst regionale und nationale Fortbildungsseminare oder andere Veranstaltungen (Ausflüge, Vorträge u. a.) zu organisieren, damit der Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gefördert und aufrechterhalten werden.

Artikel 2.2

Der Deutschlehrerverein will in enger Zusammenarbeit mit dem Goethe Institut und anderen Deutsch-Initiativen die Aus- und Fortbildung der Deutschlehrer/Innen unterstützen und somit die Weiterentwicklung des Faches DaF erreichen.

Artikel 2.3

Der Verein will Kontakte mit internationalen Deutschlehrervereinen aufnehmen, um Erfahrungen mit anderen Verbänden auszutauschen.

Artikel 2.4

In Deutschklubs und durch Briefwechsel mit deutschsprachigen Schülern den Jugendlichen die Möglichkeit geben, die deutsche Sprache aktiv zu üben und dabei ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.

Artikel 2.5

Die Gründung einer Zeitschrift mit dem Namen „INFO DEUTSCH“ wird angestrebt, die den Deutschlehrer/Innen regelmäßig nützliche pädagogische Tipps und Erfahrungen anbietet.

Artikel 2.6

Durch Unterrichtshospitationen und Austausch von Lehr- und Lernmitteln gegenseitige Hilfe leisten.

Artikel 2.7

Der Deutschlehrerverein setzt sich für Stipendien ein, um seinen Mitgliedern Studienaufenthalte im deutschsprachigen Raum zur Auffrischung der Sprache und zur Erneuerung der Unterrichtsmethodik zu ermöglichen.

Artikel 3: Sitz

Der Sitz des Deutschlehrervereins ist vorläufig im Goethe Institut, Rue Koketi, Lomé, B.P. 914, Tel. 22 21 08 94. Durch Entscheidung des Vereins kann er geändert werden.

Titel II: Mitgliedschaft und Sanktionen

Artikel 4.1: Vollmitgliedschaft

Vollmitglied kann jede Deutschlehrerin bzw. jeder Deutschlehrer in Togo werden, die/der den oben genannten Zielen zustimmt.

Artikel 4.2: Ehrenmitgliedschaft

Der Verein bleibt für alle offen, die sich für die deutsche Sprache und Kultur interessieren und den Verein unterstützen wollen. Diese können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden ohne Stimmrecht.

Artikel 5: Sanktionen

Wenn ein Mitglied gegen die Regelungen des Vereins verstößt, wird ihm auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung GV eine Verwarnung erteilt. Unter besonderen Umständen kann die GV den Ausschluss beschließen. Für den Ausschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der GV erforderlich.

Titel III: Organe

Artikel 6: Organe

Der Deutschlehrerverein besteht aus:

  • einer Generalversammlung (GV)
  • einem Vorstand (VS)
  • Fachkommissionen (FK)
  • und Regionalabteilungen (RA)

Artikel 7.1: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Deutschlehrervereins. An ihr nehmen teil

  • der Vorstand
  • die Vollmitglieder
  • die Ehrenmitglieder ( ohne Stimmrecht )
  • und eingeladene Gäste ( ohne Stimmrecht )

Artikel 7.2: Aufgaben der Generalversammlung

  • Die Generalversammlung nimmt die Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstandes entgegen und entlastet diesen.
  • Sie wählt den Vorstand.
  • Sie legt die Richtlinien für das Tätigkeitsprogramm des Vereins und für die sich daraus ergebenden Haushaltspläne fest.
  • Sie entscheidet über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Wahlen und Vorschläge gelten mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden als angekommen.
  • Sie entscheidet – auf Vorschlag des Vorstandes – über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern. Hierzu ist eine zwei Drittel Mehrheit nötig.

Artikel 7.3: Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Die

Regionalabteilungen schicken dem Vorstand rechtzeitig Vorschläge zur Tagesordnung. Sie werden dazu zeitgerecht vom Vorstand aufgefordert. Tagungstermin und -Ort werden vom Vorstand festgelegt.

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Artikel 7.4: Außerordentliche Generalversammlung

Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand oder von mindestens fünf Mitgliedern einberufen werden.

Artikel 8: Vorstand

Artikel 8.1 Konstituierung des Vorstands

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des DLV. Er besteht aus

  • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
  • der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten
  • der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
  • der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
  • zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern
  • dem/der entsandten deutschen Fachberater/In

Artikel 8.2 Aufgaben des Vorstands

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung des DLV und den von der Generalversammlung beschlossenen Richtlinien.
  • Der Vorstand ist für die kontinuierliche Verfolgung der Ziele des DLV verantwortlich.
  • Er ist der Generalversammlung gegenüber verantwortlich und legt ihr den Tätigkeits- und Kassenbericht, so wie die Richtlinien für die künftige Anwendung der Haushaltsmittel vor.
  • Er schlägt der Generalversammlung die Tagesordnung vor.

Artikel 8.3 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  • Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden. Ausnahmsweise steht der Präsident in der ersten Amtsperiode erst nach drei Jahren zur Wahl an.
  • Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ende der Wahlperiode kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Kooptation ergänzen.
  • Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird von der Generalversammlung gemäss Wahlordnung ein Wahlkomitee gewählt.

Artikel 9.1 Die Fachkommissionen

Fachkommissionen werden von der Generalversammlung gebildet, um dem Vorstand in seinen Aufgaben zu unterstützen. Die Vorsitzenden der verschiedenen Fachkommissionen werden aus dem Kreis der Fachkommissionsmitglieder und durch die Fachkommissionsmitglieder mit zwei Drittel Mehrheit gewählt und vom Vorstand anerkannt. Es sind dies:

  • die pädagogische Kommission
  • die Informationskommission
  • die Finanzkommission

Artikel 9.2 Aufgaben der Fachkommissionen

Die pädagogische Kommission

  • Die pädagogische Kommission wird damit beauftragt, eventuell in Zusammenarbeit mit dem Fachberater bzw. der Fachberaterin Aus- und Fortbildungsseminare zu organisieren.
  • Sie kann auch auf Anfrage Mitglieder pädagogisch beraten (Hospitation, Klassenarbeit, pädagogische Tipps).
  • Ihre Aufgabe besteht auch darin, auf Einladung bei der Lehrbuchbearbeitung mitzuwirken.

Die Informationskommission

    • Die Informationskommission wird mit der periodischen Veröffentlichung der Lehrerzeitschrift „INFO DEUTSCH“ beauftragt.

Die Finanzkommission

    • Die Finanzkommission hat die Aufgabe:
  • Vorschläge zur Verwendung der vorhandenen Gelder zu unterbreiten.
  • Wege zu finden, wie der Verein an zusätzliche Gelder kommen kann.

Artikel 10 Die Regionalabteilungen

Das Land wird in sechs pädagogische Regionen aufgeteilt.

  • Lomé-Golfe
  • Région Maritime
  • Région des Plateaux
  • Région Centrale
  • Région de la Kara
  • Région des Savanes

Titel IV Finanzen

Artikel 11.1 Einkünfte

  • Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen und Sponsorbeiträgen.
  • Zuwendungen und Sponsorbeiträge dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie den Vorstand in seinen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Artikel 11.2 Beitragspflicht

  • Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
  • Der jährliche Beitragssatz wird von der Generalversammlung festgesetzt.
  • Die Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme. Die Beiträge sind spätestens bis zum 30. März des Jahres zu bezahlen.
  • Mitglieder, die bis zu diesem Termin im Rückstand sind, verlieren bis zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht sowohl ihr Stimmrecht als auch alle Ansprüche auf Leistungen des Deutschlehrervereins.

Artikel 11.3: Schulden

Der Verein darf keinerlei Schulden machen.

Titel V Haupt- und Übergangsbestimmungen

Artikel 12 Änderung der Satzung

  • Die vorliegende Satzung kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds geändert werden.
  • Der Vorschlag eines Mitglieds bedarf der Unterstützung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
  • Die Änderung der Satzung bedarf der zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Der Vorstand ist für die Beachtung der vorliegenden Satzung verantwortlich.

Titel VI Auflösung

Artikel 13

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der, stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder mit Stimmenmehrheit.